28. Mai 2021 / Aktuell

Das gilt ab dem heutigen Freitag im Kreis Herford

Neue Lockerungen und Öffnungsschritte

Welche neuen Regeln gelten ab heute? Der Kreis Herford klärt auf. / ©Pixabay.com

Mit der ab dem heutigen Freitag (28. Mai 2021) geltenden neuen Coronaschutzverordnung hat das Land weitere Lockerungen und Öffnungsschritte für die Kreise und kreisfreien Städte in NRW beschlossen.

So ist neben den bisherigen Lockerungsstufen bei einer stabilen Inzidenz von unter 100 bzw. unter 50 eine weitere Lockerungsstufe mit einer stabilen Inzidenz von unter 35 hinzugekommen.

Bleibt ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt fünf aufeinanderfolgende Werktage unter einem bestimmten Inzidenzwert, treten ab dem übernächsten Tag nach Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) entsprechende Lockerungen und Öffnungsschritte in Kraft.

Sollte der Inzidenzwert im Kreis Herford bis Samstag, den 29. Mai 2021, unter 50 bleiben, würden – vorbehaltlich der Feststellung des MAGS – ab Montag, den 31. Mai, weitere Lockerungen möglich werden.

Vereinzelt gibt es im Kreis Herford bereits ab heute (Freitag, den 28.05.2021) weitere Lockerungen – wie etwa der Wegfall von „Click&Meet“ und der Testpflicht im Einzelhandel – die in der neuen Verordnung für Kreise und kreisfreie Städte mit einer konstanten Inzidenz von unter 100 vorgesehen sind.

Landrat mahnt weiter zur Vorsicht

»Ich freue mich sehr, dass wir den Gastronomen, Unternehmern, Kulturschaffenden und vielen anderen Bürgerinnen und Bürgern im Kreis Herford nun eine klare Perspektive für eine hoffnungsvolle Zukunft aufzeigen können. Die sinkenden Infektionszahlen und der gleichzeitige Fortschritt bei den Impfungen geben uns Zuversicht – für alle Bereiche unseres Lebens«, so Landrat Jürgen Müller.

Gleichzeit mahnt er jedoch: »Wir dürfen uns von der derzeitigen Situation nicht täuschen lassen. Wir haben uns in der Vergangenheit an sehr hohe Fallzahlen gewöhnt. Doch auch die derzeitige Infektionslage ist eine, bei dir wir aufpassen müssen. Wir müssen weiterhin achtsam bleiben und uns an die Vorgaben halten, damit sich der positive Trend auch fortsetzt. Hinzukommt, dass wir noch nicht abschließend einschätzen können, welche Auswirkungen die Pfingsttage auf unser Infektionsgeschehen haben.«


Das gilt ab Freitag, den 28.05.2021, im Kreis Herford:

Kontaktbeschränkungen:

  • Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind ohne Personenzahlbegrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten

Ausgangssperre:

  • Die Ausgangssperre ist bereits seit Freitag, den 21.05.2021, aufgehoben.

Einzelhandel:

  • Wegfall von „Click&Meet“ und der Testpflicht
  • Begrenzung der Personenzahl bei Geschäften, die der Grundversorgung dienen: bei bis zu 800 QM Verkaufsfläche ein Kunde pro 10 Quadratmeter / bei über 800 Quadratmeter ein Kunde pro 20 Quadratmeter
  • Begrenzung der Personenzahl bei Geschäften, die nicht der Grundversorgung dienen: ein Kunde pro 20 Quadratmeter

Sport:

  • Kontaktfreier Sport im Freien auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
  • Außen bis zu 500 Zuschauer mit negativem Test, Sitzplan und ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung möglich
  • Kontaktsport darf im Freien in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre stattfinden.

Kultur:

  • Veranstaltungen sind im Freien mit maximal 500 Personen, festem Sitzplan (Sitzordnung nach Schachbrettmuster) und negativem Testergebnis möglich.
  • Veranstaltungen sind innen (Konzerte, Theater, Kino) mit maximal 250 Personen, festem Sitzplan (Sitzordnung nach Schachbrettmuster) und negativem Testergebnis möglich.
  • nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung und innen mit 20 Personen, negativem Test und ohne Gesang und Blasinstrumente möglich
  • Der Betrieb von Kultureinrichtungen Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Freizeit:

  • Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen (Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Bootsverleih und Ähnliches) sind mit negativem Testergebnis möglich
  • Freibäder öffnen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) mit negativem Testergebnis
  • Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf möglich
  • Grundsätzlich müssen weiterhin Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.

Außerschulische Bildung

  • Präsenzunterricht innen mit Test
  • Präsenzunterricht im Freien ohne Test  
  • Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 5 Personen und negativem Test zulässig

Kinder-/ Jugendarbeit

  • Gruppenangebote innen mit 10 und außen mit 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test möglich

Gastronomie:

  • Betrieb im Außenbereich und mit negativem Testergebnis zulässig.
  • Wegfall des Umkreis-Verzehrverbotes

Beherbergung / Tourismus:

  • „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit negativem Test
  • Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung mit negativem Test auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie;
  • Busreisen mit negativem Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle eine Atemschutzmasken tragen
  • Körpernahe Dienstleistungen sind grundsätzlich erlaubt. Währenddessen muss eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden. Ist das aus medizinischen Gründen nicht möglich, ist ein negatives Testergebnis nötig.

Messen/Märkte 

  • Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept

Tagungen/Kongresse

  • Veranstaltungen sind nicht zulässig

Was gilt in Schulen?

  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer*innen werden bei Präsenzunterricht zwei Mal pro Woche getestet. Um die Beschaffung und Durchführung der Tests kümmern sich die Bundesländer in eigener Zuständigkeit.
  • Auf dem Schulgelände gilt eine Maskenpflicht.

Was gilt in Betrieben?

  • Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern*innen für Büroarbeit (oder vergleichbare Tätigkeiten) Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer*innen müssen dieses Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Alle Informationen des Kreises Herford rund um das Corona-Virus finden Sie hier.

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