20. August 2021 / Aktuell

Neue Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW tritt heute in Kraft

Gilt zunächst bis einschließlich Freitag, den 17. September 2021

Neue Coronaschutz-Verordnung

Die neue Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW tritt am heutigen Freitag, den 20. August 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich Freitag, den 17. September 2021. Sie orientiert sich nicht mehr an den bisherigen vier Inzidenzstufen, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr.Die neue Verordnung ist damit geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offen stehen.

Inzidenzwert

Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert von 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag, 20. August 2021, einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

3G-Nachweis

Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Corona-Schutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
Sport in Innenräumen
Innengastronomie
körpernahe Dienstleistungen
Beherbergung
Großveranstaltungen im Freien (ab 1.000 Personen)

Außerdem gilt die Regel auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen - also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

Die AHA-Regeln gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Quelle: Stadt Herford

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