21. Juli 2021 / Aktuell

Regelungen für Reisende und Urlaubsrückkehrer*innen

Das ist bei der Wiedereinreise zu beachten

Für Reisende und Urlaubsrückkehrer*innen gibt es Regelungen, die bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu beachten sind. Hierbei ist auch entscheidend, ob man sich zuvor in einem Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat.

Eine Liste über alle von der Bundesregierung ausgewiesenen Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiete gibt es auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes (RKI).

Anmelde- und Nachweispflicht: Was muss alles bei der Einreise beachtet werden?

Bevor Reiserückkehrer*innen wieder nach Deutschland einreisen, müssen sie ihre Einreise digital anmelden – insofern sie sich zuvor in einem Risiko-, Hochinzidenz oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Diese digitale Anmeldung kann über das Einreiseportal vorgenommen werden. Bei einem Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet muss dieser digitalen Anmeldung vor der Einreise ein Genesenen-, Impf- oder negativer Testnachweis beigefügt werden. Bei Voraufenthalt in einem Risikogebiet kann das auch bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise erfolgen.

Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhält man eine PDF-Datei als Bestätigung der digitalen Anmeldung. Ersatzweise kann die Einreiseanmeldung auch in Papierform ausgefüllt werden.

Wer per Flugzeug eingereist, muss dem Beförderer – beispielsweise der Fluggesellschaft – in jedem Fall einen Genesenen-, Impf- oder negativen Testnachweis vorlegen – unabhängig davon, ob man sich zuvor in einem Risiko-, Hochinzidenz oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Wie sind die Quarantäneregelungen? Wonach wird unterschieden?

Grundsätzlich müssen sich Personen, die sich in einem Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben und keinen Genesenen-, Impf- oder negativen Testnachweis besitzen, direkt nach ihrer Einreise nach Hause oder in eine sonstige Beherbergung begeben und stehen fortan unter Quarantäne.

Bei Voraufenthalt in einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet beträgt die Absonderungszeit zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie vierzehn Tage. Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen.

Es ist möglich, die Quarantäne vorzeitig zu verlassen oder auch gar nicht erst antreten zu müssen. Hier muss jedoch zwischen Risiko-, Hochinzidenz und Virusvariantengebieten unterschieden werden:

Fand der Voraufenthalt in einem einfachen  Risikogebiet statt, ist keine Quarantäne erforderlich, wenn vor der Einreise ein Genesenen-, Impf- oder negativer Testnachweis über das Einreiseportal übermittelt wurde. Wird der Nachweis nach der Einreise übermittelt, kann die Quarantäne zum Zeitpunkt der Übermittlung vorzeitig beendet werden.

Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Freitestung aus der Quarantäne frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Gilt man weder als vollständig geimpft noch als genesen, muss die Quarantäne in jedem Fall angetreten werden. Genesene und Geimpfte sind – vorausgesetzt die entsprechenden Nachweise wurden der digitalen Anmeldung bei der Einreise beigefügt – von der Quarantäne befreit.

Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich. Sie muss in jedem Fall angetreten werden – auch mit einemGenesenen-, Impf- oder negativer Testnachweis.

Die entsprechenden Regelungen gelten vorerst bis zum 28. Juli 2021.

Einreisen aus Virusvariantengebieten: Nur deutsche Staatsbürger

Neben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln gibt es eine Beschränkung der Einreise aus Virusvariantengebieten: Personen, die aus Ländern einreisen, die vom RKI als Virusvariantengebiet eingestuft wurden, dürfen nur einreisen, wenn es sich um deutsche Staatsbürger handelt oder um Personen, die einen festen Wohnsitz in Deutschland haben. Ansonsten gibt es nur wenige Ausnahmegründe.

Arbeitnehmertestung

Sollte man sich urlaubsbedingt für mehr als 5 Werktage nicht am Arbeitsplatz befunden haben, so muss am ersten Präsenzarbeitstag ein negatives Testergebnis vorgelegt werden – sofern man nicht vollständig geimpft oder negativ getestet ist.

Bürgertelefon unterstützt

Menschen, die sich derzeit noch im Ausland befinden oder noch offene Fragen haben, können sich beim Bürgertelefon des Kreises Rat holen. Das Bürgertelefon ist montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr unter der 05221 131500 erreichbar.

(Pressemitteilung des Kreises Herford)

Symbolbild: ©Pexels.com

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